62, Fragen 395-406). Ebenso wusste der Erblasser im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, dass der Beklagte über kein Geld verfügte zur Bezahlung eines Kaufpreises. Damit steht fest, dass der Beklagte das tote und lebende Inventar am 19. Mai 1998 zu Eigentum erhalten, hiefür aber nichts bezahlt hat. Da diese Zuwendungen dazu be- Kantonsgericht Schwyz 41