bb) Im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Käuferschaft das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar von der Verkäuferschaft unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags kauft (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4). Dabei handelt es sich bloss um eine Absichtserklärung. Ein Abschluss eines diesbezüglichen Kaufvertrags wird weder behauptet noch bewiesen. Vielmehr bestätigte der Beklagte bei seiner Befragung vom 29. Oktober 2009, er habe 1998 alles (Vieh- und Fahrhabe) übernommen, wobei er dafür nichts bezahlt habe, da er ja auch kein Geld gehabt habe, der Vater habe es ihm einfach so gegeben (Vi-act. 62, Fragen 395-406).