Dabei sei der Wert von 1998 relevant, dies im Sinne der Veräusserung nach Art. 630 Abs. 1 ZGB, da der Beklagte das erhaltene Inventar nach und nach abgenützt, verbraucht bzw. veräussert habe. Es gehe nicht an, einen späteren Wert anzunehmen, während der Beklagte die Wertminderungen bzw. die Entwertungen bzw. Veräusserungen für sich verwendet habe. Wollte man einen späteren Zeitpunkt annehmen, so müsste die Differenz von 1998 bis zum späteren Zeitpunkt auch vom Beklagten vergütet werden, weil er ebenso diesen geldwerten Vorteil geschenkt erhalten habe. Es käme wertmässig somit auf das Gleiche heraus.