Die Kläger entgegnen, ein Kaufvertrag über das lebende und tote Inventar sei nie zustande gekommen. Vielmehr habe der Beklagte zugegeben, sämtliche Fahrhabe und sämtliches Vieh vom Erblasser ohne Gegenleistung erhalten zu haben. Der Experte habe den Viehbestand gestützt auf das vorinstanzliche act. 48, Beilage b sowie die Gegenstände geschätzt. Die Kläger halten den Verkehrswert als massgeblich, da kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege. Dabei sei der Wert von 1998 relevant, dies im Sinne der Veräusserung nach Art. 630 Abs. 1 ZGB, da der Beklagte das erhaltene Inventar nach und nach abgenützt, verbraucht bzw. veräussert habe.