Ebenso wenig könne auf den angeblichen Inventarwert per 1998 abgestellt werden, da der Beklagte stets bestritten habe, dass er zu diesem Zeitpunkt sämtliches im Gerichtsgutachten aufgeführtes Inventar übernommen habe. Abgesehen davon sei nicht der Wert per 1998, sondern jener zum Todeszeitpunkt des Erblassers, also der 20. Juli 2007, oder, soweit das Inventar des Erblassers vorher verkauft Kantonsgericht Schwyz 40 worden sei, der Veräusserungserlös massgebend. Letzteres gelte im Besonderen für den Terratrac. Darüber hinaus sei nicht der Verkehrswert, sondern der Nutzwert relevant (act. 1, S. 16-18 Ziff. 1-7).