Daran ändere sich nichts, selbst wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre, da die Kläger nicht bewiesen hätten, in welchem Zeitpunkt der Beklagte das angebliche Inventar übernommen und welche Tiere und Gegenstände der Beklagte tatsächlich übernommen habe. Ebenso wenig könne auf den angeblichen Inventarwert per 1998 abgestellt werden, da der Beklagte stets bestritten habe, dass er zu diesem Zeitpunkt sämtliches im Gerichtsgutachten aufgeführtes Inventar übernommen habe.