aa) Der Beklagte bringt vor, der Erblasser habe ihm das lebende und tote Inventar verkauft und sodann die Kaufpreisforderung unabsichtlich verjähren lassen. Die verjährte Kaufpreisforderung unterliege nicht der Ausgleichung. Daran ändere sich nichts, selbst wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre, da die Kläger nicht bewiesen hätten, in welchem Zeitpunkt der Beklagte das angebliche Inventar übernommen und welche Tiere und Gegenstände der Beklagte tatsächlich übernommen habe.