d) Die Vorinstanz bejahte die Ausgleichungspflicht des Beklagten bezüglich des lebenden und toten Inventars und stellte – gestützt auf das Gutachten vom 22. April 2010 – auf die Verkehrswerte (nicht Nutzwerte nach Art. 17 Abs. 2 BGBB) der Inventare im Jahre 1998 ab, woraus sich Beträge von Fr. 35'185.00 und Fr. 37'500.00 ergeben würden (angef. Urteil, E. 3d S. 8-10).