Fr. 500.00 übersteigt und ihr Wert mindestens 1-5% des Nachlasses ausmacht (Eitel, a.a.O., N 94 f. zu Art. 626 ZGB mit Hinweisen). Bei Ausrichtung mehrerer Kleinzuwendungen kann deren Addition den Mindestbetrag für die Annahme einer Grosszuwendung erreichen. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen können daher auch als wiederkehrende Leistungen ausgerichtet werden. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind der Ausgleichung generell entzogen, auch wenn sie gegebenenfalls durchaus regelmässig gemacht werden.