Damit hat der Erblasser die Schuld des zahlungsunfähigen Beklagten getilgt, welche Handlung als Ausstattung zu qualifizieren ist (vgl. Piotet, a.a.O., S. 309), weshalb eine Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB vorliegt. Auch das Verjährenlassen einer Forderung durch den Erblasser ist als solche Zuwendung an den Nachkommen zu bezeichnen (Eitel, a.a.O., N 134 zu Art. 626 ZGB). Darüber hinaus wäre selbst ein unverzinsliches Darlehen als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu bezeichnen (vgl. Eitel, a.a.O., N 307 zu Art. 626 ZGB). ccc) Nach dem Gesagten fallen die vom Erblasser vorgenommenen Zuwendungen grundsätzlich unter Art. 626 Abs. 2 ZGB.