Des Weiteren ist unerfindlich, weshalb die Hypothekarzinszahlungen des Erblassers für den Beklagten ein Darlehen darstellen sollten; hiefür liegen keine Hinweise vor. Überdies würde die Einräumung eines Darlehens ebenfalls unwahrscheinlich erscheinen, da der Erblasser gewusst haben musste, dass er bei Gewährung eines Darlehens an den Beklagten wegen dessen schlechter finanziellen Situation (vgl. E. 3b/dd/bbb vorne) den betreffenden Betrag kaum wieder zurückerhalten würde. Damit hat der Erblasser die Schuld des zahlungsunfähigen Beklagten getilgt, welche Handlung als Ausstattung zu qualifizieren ist (vgl. Piotet, a.a.O., S. 309), weshalb eine Zuwendung i.S.v.