bbb) Das Vorbringen des Beklagten, wonach die Hypothekarzinszahlungen des Erblassers für den Beklagten Darlehen darstellten, ist neu (vgl. Viact. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 8 unten und S. 9 oben). Der Beklagte kann damit wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts (Art. 317 ZPO) nicht gehört werden, umso mehr er seine Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 61 zu Art. 317 ZPO).