Der Beklagte hatte vorinstanzlich weder bewiesen noch Beweis dafür offeriert, dass er sämtliche Steuern übernommen hat, also auch Steuern und Abgaben auf das Gadenhaus. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, auch nicht aus der Steuererklärung 1999/2000 (BB 11), dass der Beklagte die Steuern und Abgaben für die Nutzniessung des Erblassers am Gadenhaus bezahlt haben soll. Daher musste die Vorinstanz auf den beklagtischen Einwand nicht mehr weiter eingehen.