Der Beklagte setzt sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, wonach er seine Behauptung z.B. durch Einreichung von Steuerunterlagen hätte rechtsgenüglich dartun müssen, was er versäumt habe, weshalb auf diesen beklagtischen Einwand nicht mehr weiter einzugehen sei. Auf das Vorbringen des Beklagten ist daher erst gar nicht einzutreten. Zudem schliesst sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung an. Der Beklagte hatte vorinstanzlich weder bewiesen noch Beweis dafür offeriert, dass er sämtliche Steuern übernommen hat, also auch Steuern und Abgaben auf das Gadenhaus.