Eine Zuwendung i.S. der erwähnten Bestimmung wäre lediglich dann zu verneinen, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen würde, wonach der Erblasser mit den Hypothekarzahlungen den gewöhnlichen Unterhalt, die Steuern und Abgaben beglichen habe, da steuerlich alles über den Beklagten abgewickelt worden sei. Der Beklagte offerierte im vorinstanzlichen Verfahren dafür, dass steuerlich alles über ihn gelaufen sei, einen Auskunftsbericht der Steuerverwaltung, wie viel die Steuerlast über all die Jahre für den Erblasser ausgemacht hätte, wenn er selber bezahlt hätte, und beantragte überdies ein Gutachten zur Frage, wie viel der jährliche Unterhalt