O., S. 309). Eine Zuwendung i.S. der erwähnten Bestimmung wäre lediglich dann zu verneinen, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen würde, wonach der Erblasser mit den Hypothekarzahlungen den gewöhnlichen Unterhalt, die Steuern und Abgaben beglichen habe, da steuerlich alles über den Beklagten abgewickelt worden sei.