terhalt, die Zinsen auf die grundpfändlichen Schulden, die Versicherungsprämien sowie die Lieferung des Wassers und die Abnahme des Abwassers zu übernehmen (KB 6, S. 7 Ziff. 6.2). Der Erblasser musste vertraglich also keine Hypothekarzinsen bezahlen. Da er dies trotzdem getan hat, ist darin grundsätzlich eine Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu erblicken, da die Tilgung einer Schuld eines Zahlungsunfähigen als Ausstattung zu betrachten ist (Piotet, a.a.O., S. 309).