cc) aaa) Die Vorbringen des Beklagten sind nicht neu, insoweit diese Hypothekarzinszahlungen von Fr. 1'500.00 betreffen (vgl. Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 8 unten und S. 9 oben). Gemäss Kaufvertrag hatte der Erblasser als Nutzniesser am Gadenhaus den gewöhnlichen Unterhalt analog eines Mieters, die Steuern und Abgaben zu zahlen. Der Beklagte als Grundeigentümer hatte den gesamten übrigen Un- Kantonsgericht Schwyz 37