Die Kläger wenden ein, der Beklagte habe die Hypothekarzinsen gar nicht bezahlen können, weshalb nur eine Schenkung angenommen werden könne. Das beklagtische Vorbringen betreffend Verrechnung der angeblichen Aufwendungen für Steuern und Abgaben für die Nutzniessung am alten Hausteil sei neu und nicht zu hören. Es liege kein geringster Hinweis dafür vor, dass die Hypothekarzinszahlungen Darlehen darstellen sollten. Die geleisteten Zahlungen des Erblassers seien aufgrund der bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers (und des Beklagten) nicht geringfügig (act. 7, S. 53 f.).