bb) Der Beklagte bringt vor, gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 habe der Erblasser als Nutzniesser den gewöhnlichen Unterhalt zu tragen gehabt wie auch die Steuern und Abgaben. Mit Bezahlung der Zinsen auf die Hypothek von Fr. 13'000.00 habe der Erblasser diese Zahlungspflichten abgegolten. Der Beklagte habe an der Hauptverhandlung einen entsprechenden Auskunftsbericht durch die Steuerverwaltung beantragt. Ferner seien die Zahlungen des Erblassers ohnehin nicht als Schenkung, sondern als Darlehen zu qualifizieren, welches zumindest teilweise verjährt sei. Komme hinzu, dass die geringfügigen Zahlungen des Erblassers nicht ausgleichungspflichtig seien (act. 1, S. 16 lit. D/1).