aa) Die Vorinstanz hielt den Einwand des Beklagten für unbegründet, wonach der Erblasser bei der Bezahlung der Hypothekarbeträge keine Schenkungsabsicht gehabt habe bzw. damit der gewöhnliche Unterhalt, die Steuern und die Abgaben des Erblassers abgegolten worden seien, und bejahte diesbezüglich eine Ausgleichungspflicht des Beklagten (angef. Urteil, E. 3c S. 8).