War der Beklagte somit tatsächlich nie Pächter, kann er ebenso wenig zur Zahlung eines Pachtzinses verpflichtet werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob der von den Klägern geforderte Pachtzins verjährt ist, was die Vorinstanz und die Kläger verneinen, vom Beklagten aber bejaht wird, und wie es sich um die Höhe des Pachtzinses verhält (vgl. angef. Urteil, E. 3b S. 7 f.; act. 1, S. 15 Ziff. 1 f.; act. 7, S. 52 f.). So oder anders ist kein Pachtzins geschuldet. Damit besteht seitens des Beklagten bezüglich des Pachtzinses (von Fr. 27'790.00) keine Ausgleichungspflicht. Insoweit ist die Berufung des Beklagten gutzuheissen.