5. Januar und 2. Februar 2007 die anfangs 2007 eingebaute Heizung mit Boiler bezahlt hat (vgl. KB 14), gestorben ist er aber nur kurze Zeit später am 20. Juli 2007. Daraus würde bloss eine geringe Wertdifferenz resultieren. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten abzuweisen, insoweit er geltend macht, die vom Erblasser bezahlte Heizung mit Boiler in der Höhe von Fr. 15'780.00 unterliege nicht der Ausgleichung.