Das Vorbringen des Beklagten beschlägt somit eine neue Tatsache, mit welcher er wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt geltenden Novenrechts (Art. 317 ZPO) nicht gehört werden kann, umso mehr er seine Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 61 zu Art. 317 ZPO). Darüber hinaus legt der Beklagte die Höhe des Realwerts nicht substanziiert dar und offeriert diesbezüglich ebenso wenig einen Beweis. Schliesslich ist zu beachten, dass der Erblasser am Kantonsgericht Schwyz 35