Das Vorbringen des Beklagten, wonach bei nicht verjährter Forderung nicht der Geld-, sondern der Realwert der Holzheizung mit Boiler zum Todeszeitpunkt des Erblassers (20. Juni 2007) auszugleichen sei, ist neu (vgl. Viact. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 9 Abs. 2). Der Beklagte will damit behaupten, der gesetzlich relevante Realwert der Heizung mit Boiler per 20. Juni 2007 sei tiefer als der vom Erblasser bezahlte Betrag von Fr. 15'780.00. Das Vorbringen des Beklagten beschlägt somit eine neue Tatsache, mit welcher er wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt geltenden Novenrechts (Art.