97, S. 13) und es ist nachvollziehbar, dass nach einer so langen Zeit von 34 Jahren eine neue Heizung mit Boiler notwendig war. Dagegen ist unerfindlich, weshalb der Erblasser aus anderen Gründen als aus Notwendigkeit den Einbau veranlasst haben soll. Der Erblasser hat somit gutgläubig gehandelt und der Einbau der Heizung mit Boiler lag objektiv und subjektiv im Interesse des Beklagten (vgl. Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 419 OR). Aus diesen Gründen kann der vom Beklagten zitierte BGE 126 III 382 ff. (act. 1, S. 14 Ziff. 1) nicht herangezogen werden, wonach bei bösgläubiger Geschäftsanmassung auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln nach Art.