Falls eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen wäre, könnte diese nicht als unberechtigt qualifiziert werden (vgl. Weber, in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2011, N 9 Vorbemerkungen zu Art. 419-424 OR), sondern wäre vielmehr als echte Geschäftsführung ohne Auftrag aufzufassen, bei welcher die willentliche Tätigkeit des Geschäftsführers im Interesse des Geschäftsherrn (aber eben ohne vertragliche oder sonst wie rechtserhebliche Veranlassung) erfolgt (Weber, a.a.O., N 8 Vorbemerkungen zu Art. 419-424 OR). Denn das Wohnhaus, in welchem sich die Zentralheizung mit Stückholz befindet, wurde im Jahre 1973 erbaut (Vi-act. 97, S. 13)