97, S. 13, Wohnhaus Nr. 596). Auch muss der Beklagte festgestellt haben, dass er diesbezüglich keine Kosten zu tragen hatte. Insoweit hat der Beklagte die Leistung und Ausführung der Investitionen stillschweigend akzeptiert. Er war aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage, die Investitionen selber zu tätigen. Es ist somit von einer Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB und nicht von einer Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen, wobei deren Charakter (Versorgungs- oder Schenkungskollation; vgl. Eitel, a.a.O., N 76 ff. zu Art. 626 ZGB) offengelassen werden kann. Kantonsgericht Schwyz 34