cc) Der Beklagte, dessen Ehefrau und Kind hatten vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 ihren Wohnsitz in der Gemeinde P.________, erst anschliessend sind sie wieder nach Q.________ gezogen (Vi-act. 47/1). Es ist deshalb fraglich, ob der Beklagte vom Einbau der Holzheizung mit Boiler im Jahre 2007 Kenntnis hatte. Indessen muss der Beklagte den Einbau spätestens bemerkt haben, nachdem er per 1. März 2008 von P.________ wieder nach Q.________ (vgl. Vi-act. 47/1, 49/1; KB 6, S. 1) gezogen war und erneut im Wohnhaus gelebt hat, in welchem die neue Zentralheizung mit Stückholz installiert worden war (vgl. KB 6, S. 7 Ziff. 6.1 und Vi-act. 97, S. 13, Wohnhaus Nr. 596).