sprüche auf diese aufgedrängte Bereicherung seien verjährt, weil nicht Art. 127, sondern Art. 60 OR zur Anwendung gelange. Es sei unbestritten, dass der Erblasser seine Ansprüche unabsichtlich habe verjähren lassen, weshalb eine Begünstigungsabsicht nicht möglich sei. Zudem rügt der Beklagte die Höhe des Ausgleichungsbetrags von Fr. 15'780.00; auszugleichen sei der Realwert im Todeszeitpunkt des Erblassers, mithin jener vom 20. Juni 2007 (act. 1, S. 14 f. lit. B).