aa) Die Vorinstanz bejahte einen Schenkungswillen des Erblassers, da der Beklagte nach seinen Aussagen in der Parteibefragung zu keinem Zeitpunkt finanziell in der Lage gewesen wäre, irgendwelche notwendigen Investitionen zu tätigen. Hätte der Erblasser – entsprechend dem Vorbringen des Beklagten – ohne Auftrag gehandelt (Geschäftsführung ohne Auftrag), hätte der Beklagte die (unbeglichene) Forderung zur Ausgleichung bringen müssen, da die Verjährung nach Art. 127 OR noch nicht eingetreten sei (angef. Urteil, E. 3a S. 6 f.).