4. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte vom Erblasser weiter die nachfolgenden unentgeltlichen Zuwendungen i.S.v. Art. 626 ZGB erhalten habe, die vom Beklagten im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen seien (angef. Urteil, E. 3 S. 6-10):