Bereits damals war für den Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest erkennbar gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. act. 1, S. 12 Ziff. 8) musste die Vorinstanz deshalb diesbezüglich keine weiteren Beweisofferten der Parteien abnehmen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor.