ccc) Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht auch unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ebenfalls zu verweisen ist (vgl. angef. Urteil, S. 16; § 45 Abs. 5 JV), zum Schluss, dass der Erblasser dem Beklagten mit Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Mai 1998 ermöglichen wollte, weiterhin auf dem väterlichen Hof zu bleiben, auch wenn im Kaufvertrag ein Gewinnanspruchsrecht während 25 Jahren zugunsten der Verkäuferschaft bzw. deren Erben gemäss Art. 41 und analog Art. 28 bis 33 BGBB vereinbart worden war (KB 6, S. 9 Ziff. 8.6). Bereits damals war für den Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest erkennbar gewesen.