Ebenfalls mangels ausreichender Geldmittel des Beklagten wurde das lebende und tote Inventar nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, sondern lediglich festgehalten, ein solcher Kauf werde unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags erfolgen (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4). Allerdings hat der Erblasser dem Beklagten das genannte Inventar nach Abschluss des Kaufvertrags unbestrittenermassen nie verkauft, was wegen der schlechten finanziellen Situation des Beklagten dem Erblasser schon im Zeitpunkt des Kauvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 klar gewesen sein muss.