ansprüche des Beklagten abgegolten sein sollten (KB 6, S. 8 Ziff. 7.5), zumal die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 diese Ansprüche auf bloss Fr. 38'000.00 festsetzte (Vi-act. 97, S. 48; Vi-act. 113, S. 28 Ziff. 8.1). Ebenfalls mangels ausreichender Geldmittel des Beklagten wurde das lebende und tote Inventar nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, sondern lediglich festgehalten, ein solcher Kauf werde unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags erfolgen (KB 6, S. 8 Ziff.