Der für die Einräumung des Wohn- und Nutzniessungsrechts eingesetzte Betrag von Fr. 4'760.00 ist so unrealistisch gering, dass daraus geschlossen werden muss, der Erblasser habe den Kaufpreis bewusst zu tief halten wollen. Bestätigt wird dies durch das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010, worin für das Wohnrecht ein Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus ein solcher von Fr. 78'000.00, insgesamt somit Fr. 114'000.00 errechnet wurde (Vi-act. 97, S. 42-44). Es wurde ein viel zu tiefer Preis vereinbart, weil dem Beklagten zum Kauf die finanziellen Mittel fehlten, was der Erblasser gewusst haben muss.