Der Preis für die beiden Grundstücke wurde im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 auf lediglich Fr. 94'100.00 festgesetzt und zur Hauptsache durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts zugunsten des Erblassers getilgt (KB 6, S. 6 f.). Der für die Einräumung des Wohn- und Nutzniessungsrechts eingesetzte Betrag von Fr. 4'760.00 ist so unrealistisch gering, dass daraus geschlossen werden muss, der Erblasser habe den Kaufpreis bewusst zu tief halten wollen.