Daraus folgernd wurde zudem festgehalten, es entfalle das Vorkaufsrecht der Verwandten gemäss Art. 42 ff. BGBB, wobei der Erblasser im Falle der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung des Beklagten auf ein vertragliches Rückkaufsrecht verzichtete (KB 6, S. 9 Ziff. 8.4). Nach den Angaben beider Parteien haben die Geschwister des Beklagten vom betreffenden Kaufvertrag im damaligen Zeitpunkt nichts gewusst, sondern davon im Amtsblatt erfahren (Viact. 62, Fragen 138-141 und 143; act. 7, S. 45).