bbb) Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 selber nicht an eine Selbstbewirtschaftung der Kaufobjekte durch den Beklagten i.S.v. Art. 9 BGBB glaubte. Trotzdem wurde eine gegenteilige Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen (vgl. KB 6, S. 9 Ziff. 8.2), um eine Anrechnung der landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert zu ermöglichen (Art. 17 Abs. 1 BGBB). Daraus folgernd wurde zudem festgehalten, es entfalle das Vorkaufsrecht der Verwandten gemäss Art.