Für die Übernahme der beiden Grundstücke muss somit ursprünglich einer der Kläger vorgesehen gewesen sein, da der Beklagte damals noch kein Kind hatte. Dieser Sohn des Erblassers und noch zwei weitere Söhne (Kläger Ziff. 1, 4 und 5) wollten – nach ihren eigenen Aussagen – das Angebot des Vaters zur Übernahme der Pacht der beiden Grundstücke nicht annehmen, da es mit der Auflage verbunden gewesen wäre, dass auf den Beklagten geschaut werden müsse (Vi-act. 62, Fragen 30-33 und 347 f.). In der erwähnten Aktennotiz wurde ebenfalls festgehalten, dass das Gadenhaus in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei und sich nicht mehr zu sanieren lohne.