dd) aaa) Im Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Grundstücke an den Beklagten vom 19. Mai 1998 mussten dem Erblasser die tiefe Schulbildung, die feh- Kantonsgericht Schwyz 29 lende Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausbildung, Weiterbildung und zur Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebs, die Alkoholprobleme und die damit einhergehende Arbeitsbeeinträchtigung des Beklagten zweifellos bekannt gewesen sein (vgl. E. 3a/cc vorne).