59 Abs. 2 lit. a ZPO. Da zwischen dem 1998 tatsächlich bezahlten Kaufpreis von Fr. 203'340.00 (Ertragswert) und dem effektiven Wert im Jahre 2010 von Fr. 644'000.00 ein erhebliches Missverhältnis besteht, ist der Schenkungsanteil von Fr. 451'122.00 vom Beklagten auszugleichen, falls seitens des Erblassers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 ein Zuwendungswille bestand bzw. für ihn damals dieses grobe Missverhältnis zumindest erkennbar gewesen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist. Denn der Erblasser hat den Beklagten von der Ausgleichung nicht entbunden.