Nach dem Gesagten gereicht dem Beklagten der Umstand, dass die Vorinstanz den Wert des Jahres 1998 mit demjenigen des Jahres 2010 bzw. nicht mit jenem des Jahres 2007 verglichen hat, nicht zum Nachteil. Insoweit fehlt dem Beklagten für die Anordnung einer gutachterlichen Verkehrswertschätzung zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers vom 20. Juli 2007 ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit.