113, S. 23 f.). Hat somit der Verkehrswert in der Zeit von 1998 bis 2010 um fast Fr. 35'000.00 abgenommen, ist unwahrscheinlich, dass der Verkehrswert im Jahre 2007 tiefer war, als im Jahre 2010. ccc) Die Vorinstanz führte weiter aus, da im Jahre 1998 der Anrechnungswert Fr. 203'340.00 und der Verkehrswert Fr. 678'912.00 betragen hätten, resultiere daraus ein Schenkungsanteil von 70.05%, weshalb für das Jahr 2010 sich der Schenkungsbetrag auf Fr. 451'122.00 belaufe (70.05% von Fr. 644'000.00; angef. Urteil, E. 4d S. 16 unten und S. 17 oben).