Der Beklagte bemerkt zutreffend, dass nach Art. 630 Abs. 1 ZGB die Ausgleichung nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges zu erfolgen hat, in casu also zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers vom 20. Juli 2007. Dies hat die Vorinstanz übersehen, da für diesen Zeitpunkt keine Ver- Kantonsgericht Schwyz 28