Die Vorinstanz hat deshalb zureffend den Verkehrswert feststellen lassen, indem sie diesbezüglich ein Gutachten angeordnet hat. Dass kein Grund besteht, vom vom Gerichtsexperten ermittelten Verkehrswert abzuweichen, hat die Vorinstanz bereits ausführlich begründet. Auf deren Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JV; angef. Urteil, S. 14 f.), zumal der Beklagte für den vorliegenden Fall, dass der Verkehrswert nicht vom Amt für Landwirtschaft, sondern vom Zivilrichter zu ermitteln ist, die Höhe des vom Gerichtsexperten ermittelten Verkehrswerts mit Ausnahme des nachfolgenden Vorbringens nicht infrage stellt (vgl. act. 1, S. 13 Ziff. 10).