Schwyz noch eine andere Behörde zu prüfen, ob der Erwerbspreis i.S.v. Art. 66 BGBB als übersetzt gilt oder nicht. Vielmehr hat der Zivilrichter auf den Verkehrswert abzustellen. Daran vermag auch die vom Beklagten zitierte Literatur nichts zu ändern (Studer, in Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2011, Anhang BGBB, N 6 zu Art. 17 BGBB), da diese auf Art. 66 BGBB Bezug nimmt, welche Bestimmung vorliegend eben nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz hat deshalb zureffend den Verkehrswert feststellen lassen, indem sie diesbezüglich ein Gutachten angeordnet hat.