66 BGBB vorliegend aber gar nicht anwendbar, wonach der Erwerbspreis als übersetzt gilt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Denn der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken bedarf ausnahmsweise insbesondere dann keiner Bewilligung, wenn dieses wie vorliegend von einem Nachkommen des Veräusserers erworben wird (Art. 62 lit. b BGBB; vgl. auch KB 6, S. 8 Ziff. 8.1). Ist für den Erwerb der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke durch den Beklagten eine Bewilligung nicht erforderlich, hat weder das Amt für Landwirtschaft des Kantons