Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher ist das Wissen des Erblassers um die Differenz (ZR 110 Nr. 31). Massgebend ist das Wissen und Wollen des Erblassers als Verkäufer und nicht dasjenige des Beklagten als Käufer (vgl. BGer, Urteil vom 11. Februar 2011, 5A_587/2010 E. 3.4). cc) Die mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Es stellt sich die Frage, ob der Beklagte diese inwieweit auszugleichen hat.